Statuten
Neue Vereinsstatuten – gültig seit 25.11.2004 verfasst von Joachim Gasser
Statuten des Musikvereines
„Knappenmusikkapelle Radhausberg – Böckstein„
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen „ Knappenmusikkapelle Radhausberg – Böckstein„
(2) Er hat seinen Sitz in 5645 Böckstein, Gemeinde Bad Gastein und erstreckt seine
Tätigkeit hauptsächlich auf Österreich.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2 Zweck des Vereines
(1) Der Verein ist unpolitisch und gemeinnützig und nicht auf die Erzielung von
Gewinn ausgerichtet;
(2) Bildung und Förderung des bläserischen Musizierens;
(3) Erhaltung und Förderung der Ortsblasmusik;
(4) Pflege der traditionellen österreichischen Blasmusik;
(5) Pflege des Brauchtums, insbesonders die Erhaltung der Bergmannstracht,
welche der Verein als Uniform trägt;
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und
materiellen Mitteln erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
a) Heranbildung von Jungmusikern, sowie Fort- und Weiterbildung aktiver Musiker;
b) Erhaltung und Gestaltung des Probelokals;
c) laufende Proben (Einzel-, Register- und Gesamtproben);
d) Durchführung von Konzerten, Vorträgen, Umrahmungen diverser Veranstaltungen,
Ständchen usw.;
e) Abhaltung von Musikfesten und Teilnahme an Musikertreffen;
f) Teilnahme an den Veranstaltungen des Blasmusikverbandes, wie Kurse, Seminare,
Wertungsspiele, usw.;
g) Pflege der Kameradschaft;
h) Verbindungen mit Vereinen gleicher oder ähnlicher Ziele;
i) Versammlungen und Besprechungen;
(3) Die erforderlichen materiellen Mitteln sollen aufgebracht werden durch:
a) Einnahmen aus Veranstaltungen;
b) Spenden und Subventionen;
c) Zuwendungen verschiedenster Art;
d) Beiträge unterstützender Mitglieder und Förderer;
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, unterstützende und
Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
Unterstützende Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch
finanzielle Mitteln fördern oder die den von der Hauptversammlung festgesetzten
jährliche Beitrag leisten ohne das dem Verein Verpflichtungen entstehen.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den
Verein ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen werden;
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern entscheidet
der Vereinsvorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden;
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die
Generalversammlung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen
Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen
Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand vorher mündlich
oder schriftlich mitgeteilt werden.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses wiederholt gegen die
Satzungen oder gegen die Kameradschaft verstoßen hat, die Beschlüsse der Vereins-
organe missachtet oder das Ansehen und die Interessen des Vereines schädigt. Über
den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
(4) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann von der Generalversammlung über
Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen
und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in einer
Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den Ordent-
lichen Mitgliedern zu.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer
Generalversammlung verlangen.
(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit
und finanzielle Gebarung des Vereines zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel
der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den
betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen
zu geben.
(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss
(Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind
die Rechnungsprüfer einzubinden.
(6) Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, zu den Proben und Aufführungen
pünktlich zu erscheinen, den Kapellmeister in seinen musikalischen Bestrebungen
tatkräftig zu unterstützen und mit allen Musikern Kameradschaft zu halten. Sie haben
die ihnen vom Verein anvertrauten Instrumente, Uniformenteile, Noten usw. in sau-
beren und gutem Zustand zu halten. Alle Mitlieder haben das Ansehen des Vereines
jederzeit und überall zu wahren. Jedes Mitglied ist weiters verpflichtet, die Satzungen
genau zu beachten und sich allen rechtmäßigen Anordnungen des Vorstandes sowie
den Beschlüssen der satzungsmäßigen Versammlungen zu fügen.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand
(§§11 und 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9 Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereins-
gesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a) Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung;
b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder;
c) Verlangen der Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG);
d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG,
§ 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten );
e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser
Statuten) binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalver-
sammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin
schriftlich, mittels Telefax oder per email (an die vom Mitglied dem Verein
bekanntgegebene Fax Nummer oder email Adresse) einzuladen. Die Anberaumung
der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die
Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen
Rechnungsprüfer ( Abs.2 lit. d ) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs.
2 lit. e).
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin
der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per email
einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung– können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt
sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung
des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung
ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der
Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen
das Statut des Vereines geändert werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehr-
heit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Vereinsauflösung müssen
mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein und bedürfen
ebenso einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren
Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das
an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§10 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Voranschlag;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
e) Entlastung des Vorstand;
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für unter-
stützende Mitglieder;
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des
Vereines;
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende
Fragen;
j) Ehrung verdienter Mitglieder.
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus sieben Mitglieder und zwar aus Obmann/Obfrau und
Stellvertreter/in, Kapellmeister/in und Stellvertreter/in, Schriftführer/in, Kassier/in
sowie der Jugendreferent/in.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei
Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes
wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der
nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne
Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus,
so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche
Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten
auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das
die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen
Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung
einzuberufen hat.
(3) Der Kapellmeister wird auf Grund der erforderlichen Qualitäten bestellt.
(4) Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.
Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(5) Der Vorstand wird vom Obmann/Obfrau, bei Verhinderung von einem/seiner/ihrem/ihrer
Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar
lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(6) Fachfunktionen wie Instrumentenwart, Notenarchivar und Uniformwart werden vom
Vorstand bestellt und sind wie die Rechnungsprüfer nicht im Vorstand vertreten.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und
mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmen-
gleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(9) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in.
Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vor-
standsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder
mehrheitlich dazu bestimmen.
(10) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 4) erlischt die Funktion
eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 11) und Rücktritt (Abs. 12).
(11) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner
Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw.
Vorstandsmitglied in Kraft.
(12) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rück-
trittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an
die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung
(Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.(13) Auf Verlangen von mindestens einem Drittel
der anwesenden Mitglieder ist geheim mittels Stimmzettel zu entscheiden.
(14) Bei Beratung und Entscheidung über Sonderprobleme ist der Vorstand berechtigt, auch
Vereinsmitglieder für diesen bestimmten Zweck in die Beratung einzubinden.
Über alle Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, welches vom/von der
Obmann/Obfrau oder vom/von der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Das Protokoll
ist am Beginn der nächstfolgenden Sitzung zu verlesen oder zur Kenntnis zu bringen
und gilt als genehmigt, wenn kein Einspruch erhoben wird. Über Beschlüsse ist ein
Aushang im Probelokal anzubringen.
§ 12 Aufgaben eines Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „ Leitungsorgan „ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens
mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögens-
verzeichnisses als Mindesterfordernis
(2) Erstellung eines Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungs-
abschlusses
(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1
und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten.
(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und
den geprüften Rechnungsabschluss;
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und unterstützende Vereinsmitgliedern;
(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;
(8) Durchführung von Beschlüssen der Generalversammlung;
(9) Durchführung von Veranstaltungen, Musikfesten, geselligen Zusammenkünften usw.;
(10) Schaffung aller für die Erreichung des Vereinszweckes notwendigen Voraussetzungen;
(11) Entscheidung über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung
vorbehalten sind.
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der
Vereinsgeschäfte.
(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen
des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und
des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Disposi-
tionen) des/der Obmann/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte
zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen
Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für
ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstands-
mitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten,
die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter
eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis be-
dürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigungen durch das zuständige Vereins-
organ.
(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Dem/der Kapellmeister/in obliegen die Aufgaben auf musikalischem Gebiet. Er hat für die
Aus- und Weiterbildung der Musiker zu sorgen und ist für die musikalische Gestaltung
aller Veranstaltungen und Auftritte der Kapelle verantwortlich.
(7) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(8) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(9) Der/die Jugendreferent/in ist für die gesamte Jugendarbeit verantwortlich. Ihm/Ihr obliegt
vor allem die Koordination hinsichtlich der Jugendseminare, Leistungsprüfungen,
Leistungsbewerbe und diverse Weiterbildungsveranstaltungen für Jungmusiker/innen.
In seinem Wirkungsbereich fallen alle Musiker/innen welche nach ÖBV als Jung-
musiker/in gelten, sowie Schüler/innen welche blasmusikalisch ausgebildet werden.
(10) Die Noten-, Instrumenten- und Uniformwarte haben die Obsorge über den jeweiligen
Zuständigkeitsbereich und über diesen entsprechende Aufzeichnungen und Dokumenta-
tionen zu führen.
(11) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmann/Obfrau, deren Stellvertreter.
Anstelle des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin übernimmt
ein anderes Vorstandsmitglied die Vertretung.
§ 14 Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem
Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit
Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der
Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der
Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungs-
legung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rech-
nungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte
zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu
berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung
durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die
Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15 Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das
vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne
des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es
wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter
schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen
macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schieds-
gericht namhaft.
Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die
namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiteren 14 Tagen ein drittes ordentliches
Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet
unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem
Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegen-
stand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs
bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet
nach Bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16 Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dazu einberufenen außerordentlichen
Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen beschlossen werden.
(2) Im Falle der freiwilligen Auflösung hat die gleiche Generalversammlung - sofern
Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere
hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, das das verblei-
bende Vereinsvermögen der Gemeinde Bad Gastein mit der Aufgabe zu übergeben,
dieses so lange zu verwalten, bis sich ein neuer gemeinnütziger Verein mit gleichem
Ziel und Zweck gebildet hat, dem dann dieses Vermögen zu übertragen ist.